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In Gerüchte aus der Pokerwelt

Poker - EVENTS legal organisieren!?

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1

Hallo meine Lieben,

habe eine Frage zu einer Geschäftsidee meinerseits, wäre echt sau cool, wenn mir möglichst viele Leute eine Antwort schreiben würden bzw. mir links zu den Antworten posten würden!

Wäre es in Deutschland legal, als so genannte "Event-Agentur" bei Firmen (z.B. Jubiliumsfeiern, Weihnachtsfeier usw.) Pokerabende auszurichten vor Ort?
Also die Tische, Croupiers, Chips usw. mitzubrigen, dort bei der Firma aufzubauen, und sich für diese Dienstleistung dann bezahlen zu lassen?

Dass man dabei nicht um Geld spielen darf ist klar... aber dürfte man dem Gewinner bzw. diversen Gutplazierten mit Sachpreisen "ausbezahlen"? Die Sachpreise würde dann im Vorfeld die Firma unter Absprache mit uns besorgen.

Genaueres hab ich mir dazu noch nciht überlegt... ich denke aber ich checkt was ich meine.

Vielen lieben Dank für eure Meinungen!

2006-12-28 21:00

b3nny (User Offline) schrieb 2 Posts
seit 2006-12-27

Anfänger

2

Gibt es schon x mal in Deutschland. Aber viel Glück !

Gruß Andy

2006-12-28 22:03

Andy777 (User Offline) schrieb 114 Posts
seit 2006-10-06

Fortgeschrittener

3

Es ist gesetzlich geregelt, dass man öffentliche Glücksspiele (wozu auch Poker gehört) mit Ausschüttung von Sachpreisen nur mit gesetzlicher Erlaubnis (des Ordnungsamtes) durchführen kann. Öffentliche Glücksspiele mit Ausschüttung von Sachpreisen dürfen nur kostendeckend durchgeführt werden und dürfen keinen Gewinn abwerfen, da es sich dann um gewerbliches Glücksspiel handeln würde, was nur Casinos erlaubt ist. Die Sachpreise müssen gesponsert sein, was sie ja in Deinem Fall wären. Tipp für Dich: zum Ordnungsamt gehen und nachfragen ob Du so etwas druchführen kannst. Wenn Du damit argumentierst, dass die Veranstaltung (dick unterstrichen) kostendecken ist dürften die keine Probleme machen.

2006-12-29 13:25

robosebi (User Offline) schrieb 26 Posts
seit 2006-09-28

Anfänger

4

@ robosebi

du hast ja richtig Ahnung!

"Es ist gesetzlich geregelt, dass man öffentliche Glücksspiele (wozu auch Poker gehört) mit Ausschüttung von Sachpreisen nur mit gesetzlicher Erlaubnis (des Ordnungsamtes) durchführen kann."

Es ist sogar gesetzlich geregelt, falls jemand ohne behördliche Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet, mit Freiheitsstrafe belegt wird (§ 284 StBG) Dabei ist es unerheblich, ob man Sach- oder Geldpreise gewinnt. Eine behördliche Erlaubnis erhält nur ein Casino. Demnach ist es eine Vergnügungsveranstaltung.

"Öffentliche Glücksspiele mit Ausschüttung von Sachpreisen dürfen nur kostendeckend durchgeführt werden und dürfen keinen Gewinn abwerfen, da es sich dann um gewerbliches Glücksspiel handeln würde, was nur Casinos erlaubt ist."

Klar, man Gründet eine GmbH, stellt sich als Geschäfstführer mit einem ordentlichen Gehalt ein, veranstaltet gewerbsmäßig Glücksspiele, und muss nur darauf achten das die GmbH am Jahresende kostendeckend gearbeitet hat, sprich keinen Gewinn erwirtschaftet hat. Eigentlich eine gute Idee!

"Die Sachpreise müssen gesponsert sein, was sie ja in Deinem Fall wären."

Hier zumindest hast du recht. Jedoch gilt das alles nur bei öffentlichen Pokerveranstaltungen, was jedoch nix mit der Frage von b3nny zu tun hatte...

@ b3nny

Da du ein Event durchführst, für das dich der Veranstalter bucht, brauchst du dir keine Sorgen über irgendwelche StGB´s oder so machen.
Wenn die Mitspieler keinen Einsatz (Geld) bringen müssen kannst du machen was du willst!

Und du darfst sogar Gewinn machen!

2007-01-10 14:40

ottobronx (User Offline) schrieb 2 Posts
seit 2007-01-10

Anfänger

5

Hm, wird das mit dem keinen Gewinn machen dürfen und dem Sponsoring wirklich so gehandhabt?

Es finden in der Zwischenzeit ja massig, behördlich genehmigte, Turniere statt die als Bedingung zwar feste (unabhängig von der Teilnehmerzahl) Sach- oder sogar Geldpreise haben, aber ich glaub nicht das die gppa oder die ganzen anderen Veranstalter das aus Gaudi machen lol.
Da bleibt pro Turnier (wenns gut besucht wurde) nach Abzug der Spesen noch gut was hängen fürn veranstalter.

http://river-ratten.blogspot.com/

2007-01-10 14:56

CarlosMuc (User Offline) schrieb 3798 Posts
seit 2006-11-10

Moderator

6

@ottobronx:
"Klar, man Gründet eine GmbH, stellt sich als Geschäfstführer mit einem ordentlichen Gehalt ein, veranstaltet gewerbsmäßig Glücksspiele, und muss nur darauf achten das die GmbH am Jahresende kostendeckend gearbeitet hat, sprich keinen Gewinn erwirtschaftet hat. Eigentlich eine gute Idee! "
Stimmt aber hast Du 25.000 Euro um eine GmbH zu gründen? Und ich versichere Dir, dass das Finanzamt Dir Deine Steuererklärung um die Ohren haut, wenn sie feststellen, dass Du Dein Geld letztendlich doch mit gewerbemäßigen Glücksspiel ohne Glücksspiellizenz verdienst. Ist eine grenzwertige Angelegenheit. Wenn man einen guten Anwalt und einen guten Steuerberater hat, dann sollte man es machen.
@Carlos: Ja klar bleibt da was hängen. Dafür muss man einen simplen Trick anwenden. Du musst dem Ordnungsamt genau auflisten welche Ausgaben Du für das Turnier hattest und welche Einnahmen Du getätigt hast. Gehen wir von dem Beispiel aus, dass Du 8 Dealer für die Tische brauchst. Wer vom Ordnungsamt kommt Dich überprüfen, ob Du wirklich nur 8 Dealer hattest ? Auf die Erklärung für das Ordnungsamt kannst Du ja von mir aus 12 Dealer aufschreiben, die dann für einen realen Lohn von 10 Euro pro Stunde für Dich arbeiten. Für das Ordnungsamt gibst Du aber an, dass sie für Dich für 15 Euro gearbeitet haben. Nächster Posten ist Raummiete. Wenn man den Wirt/Betreiber kennt, kriegt man den Raum für lau und gibt für das Ordnungsamt aber an, dass man zum Beispiel 100 Euro Raummiete hatte. Weitere entstehende Kosten wie zum Beispiel Transport kann man ja später gewerbemäßig absetzen, was am Ende des Jahres wieder Geld in die Kassen spült. Natürlich kann man mit Pokerevents Geld machen. Und das sogar sehr viel. Man muss nur wissen wie.

2007-01-15 10:29

robosebi (User Offline) schrieb 26 Posts
seit 2006-09-28

Anfänger

7

Hi all,

ich glaube es wird Zeit, dass die Politik einsieht, dass Poker kein Glücksspiel und damit auch nicht unter den Glücksspielparagraphen fällt.

p.s. Meines Erachtens kann ich in Deutschland auch eine Ltd. anstelle einer GmbH gründen. Das brauche ich nur 1 € und nicht 25000.

2007-02-15 13:45

Krella (User Offline) schrieb 15 Posts
seit 2007-02-15

Anfänger

8

Also, ich bin genau durch eine solche Veranstaltung /Weihnachtsfeier) meines Arbeitgebers zum Pokern gekommen. Ich hatte das erste Masl Pokerkarten in der Hand und habe den 2. Platz von 80 Teilnehmern belegt. Die Jungs, die uns das Spiel erklärt hatten, kamen aber aus Holland und haben für den Abend €2.000 bekommen. Es ging um 17.00 Uhr los und war um 23.00 Uhr beendet. Kein schlechtes Geld , finde ich. Als Ausstattung hatten sie auch "nur" Chips und Karten mitgebracht, Tische hätten nochmals € 2.000 extra gekostet. Hat mir zumindest die nette Kollegin aus der Buchhaltung gesteckt.

2007-02-20 15:10

albros (User Offline) schrieb 32 Posts
seit 2007-01-03

Anfänger

9

Eine gesonderte Genehmigung der Veranstaltung ist NICHT notwendig.

Somit kannst Du bitte den Termin klarmachen. Alles weitere besprechen wir, wenn der Termin steht. Gib mir bitte Bescheid.

Der Veranstalter hat sich lediglich an folgende Vorgaben zu halten:

"Glücksspielrecht;Veranstaltung von Pokerturnieren"

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben von einigen Regierungen Anfragen zu unserer Haltung bezüglich der neuerdings verbreiteten Pokerturniere erhalten. Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie geben wir dazu folgende vorläufige Hinweise:

1. Glücksspiel
Poker ist grundsätzlich ein Glücksspiel und kein Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33d GewO und § 5a der Spielverordnung (§ 3 LottStV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Spielbankordnung). Poker gegen Einsatz ist strafbar (§ 284 ff. StGB ) und darf in Deutschland nur in den dafür zugelassenen Spielbanken gespielt werden.

2. Poker ohne Einsatz
Strafbares Glücksspiel i. S. §§ 284 ff. StGB liegt nur dann vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LottStV). Unter Einsatz ist jede nicht ganz unbeträchtliche Summe zu verstehen, die in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des „Gewinnens" eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des „Verlierens" dem Gegenspieler oder Veranstalter anheim fällt.

Der erste Anschein bei Pokerturnieren spricht für das Vorliegen eines Glücksspieles. Nur wenn zweifelsfrei kein Entgelt verlangt wird, liegt kein strafbares Glücksspiel im Sinne von §§ 284 ff. StGB vor. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Es darf kein Spieleinsatz geleistet werden.
2. Jeder Spielgast darf nur einmal am Turnier teilnehmen. Eine Mehrfachbeteiligung
an Vorrunden muss unterbunden werden.
3. Der Veranstalter muss die Gewähr dafür bieten, dass er jeden verdeckten Spieleinsatz (neben den Spielmarken) an den Spieltischen unterbindet.
4. Von den Teilnehmern darf nur ein Unkostenbeitrag erhoben werden, der zur Deckung der entstandenen Aufwendungen (Saalmiete, Personalkosten, Auslagen für die Herstellung von Spielmarken, Listen usw.) verwendet wird. In Anlehnung an Nr. 2 der Anlage zu § 5a SpielV kann davon ausgegangen werden, dass Unkostenbeiträge bis zu 15 € diese Voraussetzungen erfüllen. Höhere Beträge sind nur denkbar, wenn detailliert nachgewiesen wird, dass sie zur Deckung der Unkosten erforderlich sind.
5. Der Unkostenbeitrag muss für das gesamte Turnier gelten. Von Spielern, die weiter gekommen sind, darf kein neuer Beitrag erhoben werden.
6. Der Unkostenbeitrag darf nicht für die Beschaffung von Gewinnen verwendet werden.
7. Jeder Spieler erhält eine einheitliche Anzahl von Spieljetons für die Teilnahme am Turnier. Es muss sichergestellt sein, dass zu keinem Zeitpunkt des Turniers Spielmarken nachgekauft werden können. Es darf auch kein Markt für die Spielmarken (z.B. Restjetons von ausscheidenden Spielern) entstehen. Es ist deshalb notwendig, dass die Marken eindeutig gekennzeichnet werden.
8. Ausgelobte Preise dürfen ausschließlich von Sponsoren zur Verfügung gestellt werden. Es ist zulässig, darauf hinzuweisen, welche Sponsoren die Preise zur Verfügung gestellt haben.
9. Gewinner eines Turniers sind die Spieler, die das meiste Spielgeld auf sich vereinigen.

Sofern die Veranstaltung in Bereichen stattfinden soll, in denen Geldspielgeräte oder andere Spiele nach der Gewerbeordnung angeboten werden (z. B. Spielhallen), ist § 9 Abs. 2 SpielV zu beachten.

3. Verfahren bei der Gemeinde / Sicherheitsbehörde
Die Pokerturniere sind als öffentliche Vergnügung bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen (Art. 19 Abs. 1 LStVG).
Die Veranstaltung von Pokerturnieren ohne Einsatz ist glücksspielrechtlich grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Aus diesem Grund soll vermieden werden, dass die Veranstaltung in bescheidähnlicher Form „genehmigt" wird. Es ist vielmehr zu empfehlen, die Anzeige nach LStVG zu bestätigen, dem Veranstalter den oben aufgeführten Katalog zu übermitteln und darauf hinzuweisen, dass nur dann keine Bedenken der Sicherheitsbehörden bestehen, wenn diese Hinweise strikt eingehalten werden.

Die Sicherheitsbehörde kann die Veranstaltung untersagen, wenn zu besorgen ist, dass Straftaten begangen werden sollen. Die Sicherheitsbehörden entscheiden selbstständig nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen. In die Entscheidungen können einfließen:

- Die Sicherheitsbehörde könnte eine Veranstaltung untersagen, wenn die Örtlichkeit zu Bedenken Anlass gibt. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn in der Veranstaltungsstätte schon einschlägige Straftaten festgestellt worden sind.

- Eine Unterbindung der Veranstaltung wäre auch dann möglich, wenn gegen die Person der Verantwortlichen wegen einschlägiger Straftaten Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit bestehen.

- Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen erhebliche Bedenken, wenn Pokerturniere mehr als einmal im Monat am gleichen Ort stattfinden. Poker ist ein Glücksspiel, das in Spielbanken gespielt wird. Pokerturniere außerhalb von Spielbanken sind als Ausnahme und nicht als ständige Einrichtung anzusehen. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass bei diesen Dauereinrichtungen kein Einsatz geleistet wird. Aus diesem Grund kann eine Untersagung gerechtfertigt sein.

Die Sicherheitsbehörden informieren immer die zuständige Polizeidienststelle von der Veranstaltung.

4. Tätigwerden der Polizei
Das Tätigwerden der Polizei ergibt sich aus Art. 3 Polizeiaufgabengesetz. Sie wird tätig soweit ihr die Abwehr einer Gefahr durch die Sicherheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Sicherheitsbehörde bleiben unberührt.

Wir bitten die Landratsämter, die kreisangehörigen Gemeinden zu informieren.

(Quelle ist ein Informationsschreiben vom bayerischen Innenministerium vom 29.11.2006)

2007-05-24 16:06

Krella (User Offline) schrieb 15 Posts
seit 2007-02-15

Anfänger

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