Vergangenen Mittwoch tüftelten die Verantwortlichen einen neuen Rahmen für den künftigen Glücksspielstaatsvertrag aus.
Es umfasst alles was Glücksspiele in Deutschland betrifft und damit auch das Pokerspiel. Hab mal die entsprechenden Inhalte hier reinkopiert, echter Wahnsinn sage ich mal:
Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag GlüStV)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: die Länder genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1: Erster Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Staatsvertrages
Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein ausgewogenes begrenztes attraktives Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden
5. sowie Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei der Veranstaltung und dem Vertrieb von Sportwetten vorzubeugen.
Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.
(2) Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis 4a Abs. 1, §§ 5 bis 8, 20 und 23.
(3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 5 bis 7 sowie die Vorschriften des Sechsten und Siebten Abschnitts
(4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 5 bis 7 sowie die Vorschriften des Sechsten und Siebten Abschnitts.
(5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 4 Abs. 1 bis 3, §§ 5 bis 8 sowie die Regeln des Sechsten und Achten Abschnitts.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses einschließlich der Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde sind Glücksspiele.
(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
(3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die Vorschriften über Lotterien gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung).
(4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird.
(5) Annahmestellen und Lotterie-Einnehmer sind in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 eingegliederte Vermittler.
(6) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Annahmestelle oder Lotterieeinnehmer zu sein,
1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder
2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter – selbst oder über Dritte – vermittelt,
sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.
(7) Eine Spielhalle im Sinne dieses Staatsvertrages ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1, der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.2.1999 (BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29.7.2009 BGBl I S. 2258) oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes (oder der nach § 9a zuständigen Stelle ) veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit und am Zugang zu unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch
(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen durch die Glücksspielaufsichtsbehörden in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden.
(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet und über SMS ist verboten.
(5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien, sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet (NW/HB/RP: ländereinheitlich) erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet.
2. Der Höchsteinsatz je Spielteilnehmer darf einen Betrag von 1.000 Euro pro Monat nicht übersteigen. Gewinne dürfen nicht mit Einsätzen der Spielteilnehmer verrechnet werden. Das Kreditverbot ist sichergestellt. Bei der Registrierung sind die Spielerinnen und Spieler dazu aufzufordern, ein individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- oder Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung). Darüber hinaus ist den Spielern zu jeder Zeit die Möglichkeit einzuräumen, tägliche, wöchentliche oder monatliche Einzahlungs- und Verlustlimits neu festzulegen. Will eine Spielerin oder ein Spieler das Einzahlungs- oder Verlustlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist von 7 Tagen wirksam. Wenn Einzahlungs- oder Verlustlimits verringert werden, greifen die neuen Limits für neue Spieleinsätze sofort. Der Erlaubnisinhaber darf den Spielerinnen und Spielern keinen Kredit gewähren.
3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung sind ausgeschlossen.
4. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept nach § 6 ist zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.
5. Wetten und Lotterien werden weder über dieselbe Internetdomain angeboten noch wird auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt.
Den Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 darf nur der Eigenvertrieb mittels eines im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages einheitlichen Angebotes gestattet werden.
(6) Die Veranstalter und Vermittler von Lotterien und Sportwetten im Internet haben der Geschäftsstelle und dem Glücksspielkollegium vierteljährlich die Zahl der Spieler und die Höhe der Einsätze jeweils geordnet nach Spielen und Ländern zum Zwecke der Evaluierung zu übermitteln.
§ 4 a Konzession
(1) Soweit § 10 Abs. 6, insbesondere im Rahmen einer zeitlich befristeten Experimentierklausel für Sportwetten, nicht anwendbar ist, dürfen die dort den Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 vorbehaltenen Glücksspiele nur mit einer Konzession veranstaltet werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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(2) Die Konzession wird für alle Länder von der zuständigen Behörde für eine in der Bekanntmachung (§ 4b Abs. 1) festzulegende Dauer erteilt. Auf die Erteilung der Konzession besteht kein Rechtsanspruch. (2) Die Konzession wird ländereinheitlich mit Wirkung für den gesamten Geltungsbereich dieses Staatsvertrages für eine in der
Bekanntmachung (§ 4b Abs. 1) festzulegende Dauer erteilt.
Alternativ:
(2) Die Konzession wird ländereinheitlich mit Wirkung für das Gebiet der Länder A, B, C, D, E, für das Gebiet der Länder F, G, H. I, J, sowie für das Gebiet der Länder K, L, M, N, O und P erteilt. Auf die Erteilung oder Verlängerung der Konzession besteht kein Rechtsanspruch.
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(3) Die Zahl der Konzessionen ist zur Erreichung der Ziele des § 1 zu beschränken. Sie kann aufgrund von Ergebnissen der Evaluierung (§ 36) sowie einer wissenschaftlichen Untersuchung oder der Bewertung des Fachbeirats entsprechend § 9 Abs. 5 durch einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen festgelegt, erhöht oder gesenkt werden, um die Ziele des § 1 besser zu gewährleisten. entfällt
(4) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn
1. (erweiterte Zuverlässigkeit)
a) die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse beim Konzessionsnehmer vollständig offengelegt sind; bei Personengesellschaften sind die Identität und die Adressen aller Gesellschafter, Anteilseigner oder sonstiger Kapitalgeber, bei juristischen Personen des Privatrechts von solchen, die mehr als fünf vom Hundert des Grundkapitals halten oder mehr als fünf vom Hundert der Stimmrechte ausüben, sowie generell alle Treuhandverhältnisse anzugeben.
b) der Konzessionsnehmer und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird; bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen.
c) die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderlichen Mittel dargelegt ist.
2. (Leistungsfähigkeit)
a) der Konzessionsnehmer über genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit verfügt und zugleich Gewähr für ein einwandfreies Geschäftsverhalten bietet.
b) die Wirtschaftlichkeit des beabsichtigten Glücksspielangebots unter Berücksichtigung der Abgaben dargelegt ist.
c) die zum Schutz der Spieler notwendigen Versicherungen abgeschlossen sind.
3. (Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels)
a) die Transparenz des Betriebs sichergestellt sowie gewährleistet ist, dass eine Überwachung des Vertriebsnetzes jederzeit möglich ist und nicht durch Dritte oder am Betrieb Beteiligte vereitelt werden kann.
b) der Konzessionsnehmer, sofern er über keinen Sitz im Inland verfügt, der zuständigen Behörde einen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten im Inland benennt, der die Zuverlässigkeit i.S.v. Abs. 4 Nr. 1b besitzt.
c) bei Online-Angeboten auf der obersten Stufe eine Internetdomäne „de“. errichtet ist.
d) der Konzessionsnehmer für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge in Deutschland eine eigene Buchführung einrichtet und spielbezogene Zahlungsvorgänge über ein Konto im Inland oder bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beheimateten Kreditinstitut abwickelt.
e) der Konzessionsnehmer Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit zur Verfügung stellt.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 4 b Konzessionsverfahren, Auswahlkriterien
(1) Die Konzession wird nach Aufruf zur Bewerbung und Durchführung eines transparenten, diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens erteilt. Die Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer angemessenen Frist für die Einreichung von Bewerbungen zu veröffentlichen.
(2) Die Bewerbung bedarf der Schriftform. Sie muss alle Angaben, Auskünfte, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache enthalten, die in der Bekanntmachung bezeichnet sind, welche für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 4 erforderlich sind und die Auswahl nach Abs. 5 ermöglichen. Dazu gehören insbesondere:
1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Bewerber und den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen sowie Angaben über Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung unter den Beteiligten; gleiches gilt für Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person. Daneben sind der Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Bewerbers sowie Vereinbarungen, die zwischen an dem Bewerber unmittelbar oder mittelbar Beteiligten bestehen und sich auf die Veranstaltung von Glücksspielen beziehen, vorzulegen,
2. eine Darstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der sonstigen öffentlichen Be¬lange unter besonderer Berücksichtigung der IT- und Datensicherheit (Sicherheitskonzept),
3. ein Sozialkonzept einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung des Ausschlusses minderjähriger und gesperrter Spieler,
4. eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Abgabenpflichten (Wirtschaftlichkeitskonzept),
5. eine Erklärung der Übernahme der Kosten für die Überprüfung des
Sicher¬heits-, Sozial- und Wirt¬schaftlichkeitskonzepts und, soweit erforderlich, sonstiger Unterlagen durch einen von der zuständigen Behörde beigezogenen Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer,
6. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass die vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Bewerber zur Prüfung der in Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen unter Fristsetzung zur Ergänzung und zur Vorlage weiterer Angaben, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache auffordern. Sie ist befugt, Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder, insbesondere zu den Voraussetzungen nach § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1c), abzufragen. Ist für die Prüfung im Konzessionsverfahren ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches dieses Staatsvertrags bezieht, so hat der Bewerber diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Bewerber kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(4) Die im Rahmen des Konzessionsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen haben jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Bewerbung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und geplante Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen während des Konzessionsverfahrens der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern ist insbesondere danach zu treffen, welcher Bewerber nach Beurteilung der zuständigen Behörde am besten geeignet ist,
1. bei der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen die Erreichung der Ziele des § 1, insbesondere den Schutz der Spieler und der Jugendlichen, zu gewährleisten,
2. weitgehende Informations-, Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden sicherzustellen,
3. seine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen,
4. einen wirtschaftlichen Betrieb zu gewährleisten und
5. eine Erfüllung der Abgabenpflichten zu gewährleisten.
§ 4 c Konzessionserteilung
(1) Die Konzession wird schriftlich erteilt. Sie darf nur nach Zustimmung der zuständigen Behörde einem Dritten übertragen oder zur Ausübung überlassen werden.
(2) In der Konzession sind die Inhalts- und Nebenbestimmungen festzulegen, die zur dauernden Sicherstellung der Konzessionsvoraussetzungen sowie zur Einhaltung und Überwachung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden und im Angebot übernommenen Pflichten erforderlich sind.
(3) Für die Erteilung und Überwachung der Konzession wird für das Jahr der Erteilung eine Gebühr in Höhe von 250.000 Euro erhoben; für jedes weitere Jahr der Dauer der Konzession wird eine Gebühr in Höhe von 175.000 Euro fällig. Der jährliche Fälligkeitstermin wird in der Konzession festgelegt.
§ 4 d Konzessionsabgabe
(1) Es wird eine Konzessionsabgabe erhoben. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, diese an die zuständige
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Behörde des Landes XXX (wie § 9a Abs. 2 Nr. 4) zu entrichten. Stelle gemäß § 9a Absatz 2 zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung anfallender Steuern und sonstiger Abgaben bleibt hiervon unberührt.
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(2) Die zu entrichtende Konzessionsabgabe richtet sich nach dem Bruttorohertrag. Der Bruttorohertrag ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den Gewinnausschüttungen.
Die Höhe der Konzessionsabgabe beträgt 25 vom Hundert des Bruttorohertrags. Sie wird von der zuständigen Behörde nach Abs. 1 vereinnahmt, gesondert ausgewiesen und nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt. Sie ist in den Anlagen zum jeweiligen Haushaltsplan gesondert auszuweisen. (2) Die Konzessionsabgabe beträgt 16 2/3 vom Hundert des Spieleinsatzes. Die Abgabe wird von der nach § 9a zuständigen Behörde vereinnahmt, gesondert ausgewiesen und nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels auf die Länder verteilt.
(3) Der Konzessionsnehmer hat der zuständigen Behörde nach Abs. 1 spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Ablauf eines Kalendermonats die in diesem Kalendermonat erzielten Bruttoroherträge mitzuteilen und die daraus berechnete monatliche Konzessionsabgabe zu entrichten.
(4) Auf Antrag eines Konzessionsnehmers kann die zuständige Behörde nach Abs. 1 die Abrechnung zum Ende eines Quartals zulassen. Der Konzessionsnehmer hat zu diesem Termin die erzielten Bruttoroherträge mitzuteilen und die daraus berechnete Konzessionsabgabe zu entrichten.
(5) Der Konzessionsnehmer hat der zuständigen Behörde nach Abs. 1 auf Verlangen seine Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Höhe der Konzessionsabgabe erforderlich sind.
(6) Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzessionsabgabe kann die zuständige Behörde nach Abs. 1 vom Konzessionsnehmer Sicherheit in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verlangen. Anstelle der Bürgschaft kann auch eine gleichwertige Sicherheit anderer Art geleistet werden.
(7) Vom Konzessionsnehmer in Ausübung der Konzession gezahlte Steuern auf der Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind auf die Konzessionsabgabe anzurechnen.
(8) Auf die Konzessionsabgabe sind ergänzend die Vorschriften der Abgabenordnung über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 148), über Steuererklärungen (§§ 149 bis 153), über die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 168), über die Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, §§ 170 und 171), über die Bestandskraft (§§ 172 bis 177), über das Erhebungsverfahren (§§ 218 bis 222, 224, 234, 240 bis 248), über die Vollstreckung (§§ 249 bis 346) und des Umsatzsteuergesetzes über Aufzeichnungspflichten (§ 22) sinngemäß anzuwenden.
§ 4 e Konzessionspflichten; Aufsichtliche Maßnahmen
(1) Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erteilung der Konzession maßgeblichen Umstände unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. § 4b Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Aufhebung eines Vertretungsverhältnisses nach § 4a Abs. 4 Nr. 3b) erlangt gegenüber den zuständigen Behörden erst durch die Bestellung eines neuen Empfangs- und Vertretungs¬bevollmächtigten und schriftliche Mitteilung Wirksamkeit.
(2) Bei Personengesellschaften ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen, bei juristischen Personen nur solche, die mehr als fünf vom Hundert des Grundkapitals oder des Stimmrechts betreffen, der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist der Konzessionsnehmer und die an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Behörde als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Konzession erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Konzession zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Unbeschadet der Anzeigepflichten nach Satz 1 ist der Konzessionsnehmer und die an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der zuständigen Behörde gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.
(3) Der Konzessionsnehmer hat abweichend von Nr. 1b des Anhangs („Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“) jährlich zu berichten. Die Richtigkeit der Erhebung und Übermittlung der Daten kann in regelmäßigen Abständen durch eine unabhängige Stelle überprüft werden. Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat der Konzessionsnehmer zudem Kontodaten zur Verfügung zu stellen, soweit die Umsätze nicht über ein inländisches Konto abgewickelt werden.
(4) Verletzt ein Konzessionsnehmer eine nach Abs. 1, Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 bestehende Mitteilungspflicht, die nach § 4c Abs. 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen der Konzession oder eine nach § 4d bestehende Pflicht, kann die zuständige Behörde ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einhaltung der Pflichten auffordern. Werden nach Ablauf der Frist die Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes folgende Maßnahmen ergreifen:
1. öffentliche Abmahnung mit erneuter Fristsetzung;
2. Aussetzung der Konzession für drei Monate;
3. Reduzierung der Dauer der Konzession um ein Viertel der gesamten Laufzeit;
4. Widerruf der Konzession.
Die § 49 VwVfG entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bleiben anwendbar. § 9 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden.
§ 5 Werbung
(1) Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel ist an den Zielen des § 1 auszurichten.
(2) Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten.
(3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§ 7 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.
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Davon abweichend können die Länder zum besseren Erreichen der Ziele des § 1 Werbung für Lotterien und Sportwetten im Internet und im Fernsehen unter Beachtung der Grundsätze nach Abs. 1 und 2 erlauben. § 9a ist anzuwenden. Davon abweichend können die Länder zum besseren Erreichen der Ziele des § 1 Werbung für Sportwetten im Internet, sowie für Lotterien im Fernsehen und im Internet unter Beachtung der Grundsätze nach Abs. 1 und 2 ländereinheitlich erlauben.
(4) Die obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder erlassen gemeinsame Richtlinien zur Konkretisierung von Art und Umfang der nach Abs. 1 bis 3 erlaubten Werbung (Werberichtlinie). Sie stützen sich auf die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirkung von Werbung auf jugendliche und problematische pathologische Spieler. Vor Erlass und wesentlicher Änderung der Werberichtlinie ist den beteiligten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 9a Abs. 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Die Werberichtlinie ist in allen Ländern zu veröffentlichen.
(5) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten.
§ 6 Sozialkonzept
Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.
§ 7 Aufklärung
(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben den Spielenden vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, sowie über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären.
Spielrelevante Informationen sind:
1. alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,
2. die Höhe aller Gewinne,
3. wann und wo alle Gewinne veröffentlicht werden,
4. der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz,
5. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten sowie die Auszahlungsquote bei der angebotenen Form des Glücksspiels,
6. der Annahmeschluss der Teilnahme,
7. das Verfahren, nach dem der Gewinner ermittelt wird, insbesondere die Information über den Zufallsmechanismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnissen zu Grund liegt,
8. wie die Gewinne zwischen den Gewinnern aufgeteilt werden,
9. die Ausschlussfrist, bis wann Gewinner Anspruch auf ihren Gewinn beanspruchen müssen,
10. der Name des Genehmigungsinhabers sowie seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),
11. die Handelsregisternummer (soweit vorhanden),
12. wie der Spieler Beschwerden vorbringen kann und
13. das Datum der ausgestellten Genehmigung durch die Prüfstelle.
Spieler und Behörden müssen leichten Zugang zu diesen Informationen haben.
(2) Lose, Spielscheine, Spielquittungen und vergleichbare Bescheinigungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.
§ 8 Spielersperre
(1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein übergreifendes Sperrsystem (§ 23) unterhalten.
(2) Spielbanken und Veranstalter von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).
(3) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Veranstalter teilen die Sperre dem betroffenen Spieler unverzüglich schriftlich mit.
(4) Die Veranstalter haben die in § 23 Abs. 1 genannten Daten in eine Sperrdatei einzutragen. Ein Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden können.
(5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen Antrag des Spielers möglich. Über diesen entscheidet der Veranstalter, der die Sperre verfügt hat.
(6) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht sind die Vermittler von öffentlichen Glücksspielen verpflichtet, an dem übergreifenden Sperrsystem (§ 23) mitzuwirken. Zu diesem Zweck übermitteln die Vermittler die bei ihnen eingereichten Anträge auf Selbstsperren unverzüglich an den Veranstalter nach § 10 Abs. 2, in dessen Geltungsbereich der Spielteilnehmer seinen Wohnsitz hat.
Zweiter Abschnitt: Aufgaben des Staates
§ 9 Glücksspielaufsicht
(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere
1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich sind, sowie zum Zwecke dieser Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume und –grundstücke betreten, in denen öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird,
2. Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts stellen,
3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen,
4. den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen und
5. Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, insbesondere Zugangsprovidern und Registraren, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung am Zugang zu den unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunikationsvorgänge im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen.
Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird oder dafür in mehreren Ländern geworben oder in sonstiger Weise gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Satzes 1 verstoßen wird, kann jedes betroffene Land die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, auch mit Wirkung für das betroffene Land die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen und zu vollstrecken. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des ermächtigten Landes.
(2) Widerspruch und Klage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. Im Falle der Vollstreckung von Anordnungen nach Absatz 1 mittels Zwangsgeld soll dieses das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen.
(3) Die Länder arbeiten bei der Glücksspielaufsicht zusammen; sie können auch mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten und zu diesem Zweck Daten austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Soweit nach diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, stimmen die Länder die Erlaubnisse für die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter im Benehmen ab.
(4) Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes oder einen Teil dieses Gebietes erteilt. Sie ist widerruflich zu erteilen und zu befristen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis ist weder übertragbar noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen werden.
(5) Die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielangebote durch die in § 10 Abs. 2 und 3 genannten Veranstalter setzt voraus, dass
1. der Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2) zuvor die Auswirkungen des neuen Angebotes unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 auf die Bevölkerung untersucht und bewertet hat und
2. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung dieses Glücksspiels der Erlaubnisbehörde über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet.
Neuen Glücksspielangeboten steht die Einführung neuer oder die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege durch Veranstalter oder Vermittler gleich.
(6) Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den zuständigen Behörden, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen Anwendung.
(7) Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden, die für die Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung der in § 10 Abs. 2 und 3 genannten Veranstalter zuständig ist.
§ 9 a Ländereinheitliches Verfahren
(1) Der Anstalt nach § 10 Abs. 3 sowie deren Lotterie-Einnehmern wird die Erlaubnis von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes, in dessen Gebiet die Anstalt ihren Sitz hat, für das Gebiet aller Länder erteilt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erteilt die Glücksspielaufsichtsbehörde eines Landes für alle Länder
1. die Erlaubnis für Werbung für Lotterien und Sportwetten im Internet nach § 5 Abs. 3,
2. die Befreiung vom Verbot der Fernsehwerbung nach § 12 Abs. 2,
3. die Erlaubnisse für eine gemeinsam geführte Anstalt nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und für die gewerbliche Spielvermittlung von deren Glücksspielen,
4. die Konzession nach § 4a und
5. die Erlaubnis nach § 12 Abs. 3.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden üben gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsnehmern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 mit Wirkung für alle Länder aus; sie können die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen und nach ihrem jeweiligen Landesrecht vollstrecken sowie dazu Amtshandlungen in anderen Ländern vornehmen. Die zuständige Behörde nach Absatz 2 überwacht insbesondere die Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen der Konzession und entscheidet über Maßnahmen nach §§ 4a bis e. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 besteht das Glücksspielkollegium der Länder. Dieses dient den nach den Abs. 1 bis 3 zuständigen Behörden als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(5) Das Glücksspielkollegium der Länder besteht aus 16 Mitgliedern. Jedes Land benennt durch seine oberste Glücksspielaufsichtsbehörde je ein Mitglied sowie dessen Vertreter für den Fall der Verhinderung. Das Glücksspielkollegium gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung. § 9 Abs. 6 gilt entsprechend.
(6) Die Länder bilden für das Glücksspielkollegium eine Geschäftsstelle. Die Finanzierung der Behörde
nach Absatz 2, des Glücksspielkollegiums und der Geschäftsstelle sowie die Verteilung der Einnahmen aus Verwaltungsgebühren nach § 9a werden in einer Verwaltungsvereinbarung der Länder geregelt.
(7) Das Glücksspielkollegium fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 13 Stimmen seiner Mitglieder. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse sind für die nach den Abs. 1 bis 3 zuständigen Behörden und die Geschäftsstelle bindend; sie haben die Beschlüsse innerhalb der von dem Glücksspielkollegium gesetzten Frist zu vollziehen.
§ 10 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots
(1) Die Länder haben zur Erreichung der Ziele des § 1 die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Sie werden dabei von einem Fachbeirat beraten. Dieser setzt sich aus Personen zusammen, die im Hinblick auf die Ziele des § 1 über besondere wissenschaftliche oder praktische Erfahrungen verfügen.
(2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese öffentliche Aufgabe selbst, durch eine von allen Vertragsländern gemeinsam geführte öffentliche Anstalt, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens ist auch eine gemeinschaftliche Aufgabenerfüllung oder eine Aufgabenerfüllung durch die Unternehmung eines anderen Landes möglich, das dort die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(3) Klassenlotterien dürfen nur von einer von allen Vertragsländern gemeinsam getragenen Anstalt des öffentlichen Rechts veranstaltet werden.
(4) Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1.
(5) Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet wird.
(6) Anderen als den in Abs. 2 und 3 Genannten darf nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden.
§ 10 a Experimentierklausel für Sportwetten
(1) Um eine bessere Erreichung der Ziele des § 1, insbesondere auch bei der Bekämpfung des in der Evaluierung festgestellten Schwarzmarktes, zu erproben, wird § 10 Abs. 6 auf das Veranstalten von Sportwetten für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Änderungsstaatsvertrages nicht angewandt.
(2) Sportwetten dürfen in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession (§§ 4a bis e) veranstaltet werden.
B-Länder A-Länder
(3) Die Höchstzahl der Konzessionen wird auf 15 festgelegt. Entfällt.
(4) Die Konzession gibt dem Konzessionsnehmer nach Maßgabe der gemäß § 4c Abs. 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. § 4 Abs. 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Der Geltungsbereich der Konzession ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Staaten, die die deutsche Erlaubnis für ihr Hoheitsgebiet anerkennen, beschränkt.
B-Länder A-Länder
(5) Mit jeder Konzession wird das Recht des Konzessionsnehmers verbunden, ein Vertriebsnetz von bis zu 400 Wettvermittlungsstellen aufzubauen.
(5) Die Konzession gibt dem Konzessionsnehmer darüber hinaus nach Maßgabe des § 21 sowie der gemäß § 4c Abs. 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen das Recht, Sportwetten unter Nutzung des terrestrischen Vertriebsweges zu veranstalten und zu vermitteln. Ihm ist es zu diesem Zweck gestattet, sich eines Vertriebsnetzes von bis zu 2000 Stellen im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages (alternativ: von bis zu XXX Stellen im jeweiligen Konzessionsgebiet) zu bedienen, von welchen aus Wetten an den Konzessionsnehmer vermittelt oder in welchen sie von ihm entgegengenommen werden.
Die Vermittlung von Sportwetten in diesen Stellen bedarf der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1; § 33 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 11 Suchtforschung
Die Länder stellen die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sicher.
Dritter Abschnitt: Lotterien mit geringem Gefährdungspotential
§ 12 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
1. der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 13 entgegenstehen,
2. die in §§ 14, 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen,
3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen, und
4. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Lotterien in der Form des Gewinnsparens, wenn von einem Teilnahmebetrag ein Teilbetrag von höchstens 25 vom Hundert als Losanteil für die Gewinnsparlotterie verwendet wird.
(2) In der Erlaubnis kann für Veranstaltungen, die traditionell in Verbindung mit dem Fernsehen präsentiert werden und bei denen vorrangig die gemeinnützige Verwendung der Reinerträge dargestellt wird, eine Befreiung vom Verbot der Fernsehwerbung (§ 5 Abs. 3) zugelassen werden. § 9a ist anzuwenden. In der Erlaubnis ist auch zu entscheiden, inwieweit die Anforderungen der §§ 6 und 7 zu erfüllen sind.
(3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren Ländern veranstaltet werden, so wird die Erlaubnis zu deren Durchführung ländereinheitlich erteilt.
§ 13 Versagungsgründe
(1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung § 4 Abs. 2 bis 6 widerspricht. Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.
(2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn
1. der Spielplan vorsieht, dass
a) die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt,
b) der Höchstgewinn einen Wert von 2 Millionen Euro übersteigt oder
c) Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot), oder
2. eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird.
§ 14 Veranstalter
(1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter
1. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt und
2. zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die von den in § 10 Abs. 2 und 3 genannten Veranstaltern und von der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bayerisches Rotes Kreuz“ veranstalteten Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens (§ 12 Abs. 1 Satz 2).
(2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt werden, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass durch die Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird und der Dritte
1. die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt und
2. hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters unterliegt und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den Veranstalter hat.
§ 15 Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung
(1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 vom Hundert der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.
(2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten im Sinne des § 14 Abs. 2 nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Die Vergütung des Dritten soll nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.
(3) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lotterie erforderlich sind. Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt
(4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie erstattet und der Behörde vorgelegt wird. Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Lotterie.
§ 16 Verwendung des Reinertrages
(1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet werden.
(2) Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen als den in der Erlaubnis festgelegten gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verwenden oder kann der Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden, hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des Veranstalters den Verwendungszweck neu festlegen.
(3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden, in dem die Lotterie veranstaltet wird.
§ 17 Form und Inhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen
1. der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Abs. 2 der Dritte,
2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,
3. der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,
4. der Spielplan und
5. die Vertriebsform.
§ 18 Kleine Lotterien
Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für nicht länderübergreifend veranstaltete Lotterien abweichen, bei denen
1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt,
2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und
3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen.
Vierter Abschnitt: Gewerbliche Spielvermittlung
§ 19 Gewerbliche Spielvermittlung
(1) Neben den §§ 4 bis 7 und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen gelten für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen:
1. Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Dies hat er durch einen zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigten Beauftragten zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde bestätigen zu lassen. Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen.
2. Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne des § 3 Abs. 6 beauftragte Dritte sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen zu legen.
3. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird. Dem Spielteilnehmer ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen. Wird ein Gewinnanspruch vom Spielteilnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beim Treuhänder geltend gemacht, so ist der Gewinnbetrag an den Veranstalter abzuführen.
B-Länder A-Länder
(2) Die Erlaubnis zum Vermittlen von Lotterien und Wetten kann abweichend von § 9 Abs. 4 Satz 1 von der zuständigen Behörde eines Landes auch mit Wirkung für die anderen Länder erteilt werden, die hierzu ermächtigt haben.
(3) § 4 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Erlaubnis zur Vermittlung von Lotterien, die mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren Ländern veranstaltet werden, wird gemäß § 9a ländereinheitlich erteilt.
He came with the name Cincinnati, a kid with no ace in the hole,
on a hot poker pot, Cincinnati, had staked his heart and soul. (Lyrics by Ray Charles)

Member APAT Team European Region
2011-04-09 10:47 / 2011-04-09 10:48
Fünfter Abschnitt: Besondere Vorschriften
§ 20 Spielbanken
(1) Zur Erreichung der Ziele des § 1 ist die Anzahl der Spielbanken in den Ländern zu begrenzen.
(2) Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. Die Durchsetzung des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.
B-Länder A-Länder
(3) Um eine bessere Erreichung der Ziele des § 1, insbesondere, um ein legales Angebot zu gewährleisten, wird § 10 Abs. 6 auf das Veranstalten und Vermitteln von Casinospielen und Poker nicht angewandt, soweit reale Spiele im Spielsaal einer terrestrischen Spielbank angeboten und von dort ins Internet übertragen werden. Ausgenommen hiervon sind Automatenspiele. Der Betreiber muss Inhaber einer terrestrischen Spielbankerlaubnis sein. Jedes Land darf nur eine Spielbank zur Übertragung von Spielen ins Internet ermächtigen. Das Nähere regeln die Länder in ihren Ausführungsbestimmung. § 4 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 21 Sportwetten
(1) Wetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (Sportwetten) erlaubt werden. In der Erlaubnis sind Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln.
(2) In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden.
(3) Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten muss organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden. Beteiligte, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Wettereignisses Einfluss haben, sowie von diesen Personen beauftragte Dritte, dürfen keine Sportwetten auf den Ausgang oder den Verlauf des Sportereignisses abschließen, noch Sportwetten durch andere fördern. Die zuständige Behörde kann weitere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Wettmanipulationen wie die Einrichtung eines Frühwarnsystems verlangen.
(4) Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten ist nicht zulässig. Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig. Davon abweichend können ländereinheitlich Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten); Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) sind ausgeschlossen.
(5) Gesperrte Spieler dürfen an Wetten nicht teilnehmen. Die Durchsetzung des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.
§ 22 Lotterien mit planmäßigem Jackpot
(1) Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis zu begrenzen. Lotterien mit planmäßigen Jackpots dürfen nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden. Die Veranstaltung von Lotterien mit planmäßigen Jackpots ist auch in Kooperation mit anderen Lotterieveranstaltern grenzüberschreitend zulässig. Die Auswirkungen auf die Bevölkerung sind mit einer wissenschaftlichen Begleituntersuchung zu evaluieren.
(2) Gesperrte Spieler dürfen an Lotterien der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen. Die Durchsetzung dieses Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.
Sechster Abschnitt: Datenschutz
§ 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung
(1) Mit der Sperrdatei, die zentral von der zuständigen Behörde eines Landes geführt wird, werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden:
1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort,
5. Anschrift,
6. Lichtbilder,
7. Grund der Sperre,
8. Dauer der Sperre und
9. meldende Stelle.
Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden.
(2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln, die Spielverbote zu überwachen haben. Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen.
(3) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, sind nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig.
(4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren.
(5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Es ist zulässig, die Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen.
(6) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
Siebter Abschnitt: Spielhallen
§ 24 Erlaubnisse
(1) Unbeschadet der Vorgaben des § 33 i GewO bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, in denen ein oder mehrere Gewinnspielgeräte i.S.d. § 33 c GewO aufgestellt werden, einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag. Als Gewinnspielgeräte gelten auch Erprobungsgeräte. Erlaubnispflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen. Sie ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die nach dem Landesrecht für die Erteilung der Spielhallenerlaubnis zuständige Behörde beteiligt die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde und holt die glücksspielrechtliche Erlaubnis ein (Konzentrationswirkung). Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
§ 25 Beschränkungen von Spielhallen
(1) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen). Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(2) Die Genehmigung einer Spielhalle i.S.d. § 1 Absatz 1, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen i.S.d. § 33 i GewO steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.
(3) Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Genehmigungen begrenzen.
§ 26 Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen
(1) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
(2) Die Länder setzen für Spielhallen, die Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, zur Sicherstellung der Ziele des § 1 Sperrzeiten fest, die drei Stunden nicht unterschreiten dürfen.
Achter Abschnitt: Rennwetten
§ 27 Totalisator
(1) Pferdewetten dürfen nur mit einer Erlaubnis nach dem RennwettLottG veranstaltet oder vermittelt werden. Für die Vermittlung von Pferdewetten darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die zuständigen deutschen Behörden die Veranstaltung dieser Pferdewetten erlaubt haben. §§ 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sind anwendbar.
(2) Das Veranstalten und Vermitteln von nach Abs. 1 erlaubten Pferdewetten kann im Internet nur unter den in § 4 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erlaubt werden.
(3) Auf Buchmacherwetten (Festquotenwetten) finden § 21 Abs. 5 und § 8 Abs. 6 entsprechende Anwendung.
Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Regelungen der Länder
Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen. Sie können weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen. In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.
§ 29 Übergangsregelungen
(1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteilten Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten - auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist - bis zum 30.06.2012 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen dieses Staatsvertrages - abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 - Anwendung finden. Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 und 3 haben spätestens zum 01.07.2012 eine neue Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 einzuholen.
(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen (einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler). Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 für die für ihn tätigen Vermittler.
(3) Die zuständige Behörde des Landes XXX übernimmt die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 spätestens zum 01.01.2013. Zu diesem Zweck übermitteln die bislang für die Führung der Sperrdatei der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 zuständigen Stellen die bei ihnen gespeicherten Spielersperren im Sinne des § 8 Abs. 2. Bis zur Übernahme bleiben deren bislang bestehende Aufgaben unberührt; die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 stellen die Berücksichtigung der nach § 8 Abs. 6 und § 27 Abs. 2 übermittelten Anträge auf Selbstsperren sicher. Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 übernehmen jeweils hinsichtlich der Spielteilnehmer, deren Wohnsitz in ihrem Geltungsbereich liegt, die Aufgabe nach § 8 Abs. 5 Satz 2, wenn der Veranstalter, der die Sperre verfügt hat, seine Erlaubnis oder Konzession nicht mehr nutzt.
(4) Die Regelungen des Siebten Abschnitts sind ab Inkrafttreten des Staatsvertrages in allen Verfahren zur Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Erlaubnissen nach § 24 oder § 33i GewO zu berücksichtigen. Erlaubnisse nach § 33i GewO, die nach (dem Zustimmungsbeschluss der MPK zum Staatsvertrag) erteilt worden sind und den Beschränkungen des § 25 Abs. 2 nicht entsprechen, werden ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages unwirksam. Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehen und erlaubt sind, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages als erlaubt. Danach unterliegen sie der Erlaubnispflicht. Unbeschadet der Sätze 2 bis 4 tritt eine vorzeitige Erlaubnispflicht bei einem Wechsel des Betreibers der Spielhalle ein.
(5) Buchmachererlaubnisse nach dem Rennwett-/Lotteriegesetz gelten im bisherigen Umfang bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages fort.
§ 30 Weitere Regelungen
(1) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Abs. 5 genannten Zwecke verwandt wird, abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Satz 3 erlauben.
(2) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Erlaubnisse können allgemein erteilt werden.
§ 31 Verhältnis zu weiteren staatsvertraglichen Regelungen für die Klassenlotterien
(1) Soweit die Regelungen des Staatsvertrags zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche Klassenlotterie vom 26. Mai 1992 (SKL-Staatsvertrag) oder die Regelungen des Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freie Hansestadt Bremen, Saarland, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt über eine Staatliche Klassenlotterie vom 30.Juni/1.September 2008 (NKL-Staatsvertrag) sowie die Regelungen des Staatsvertrages der Länder über die Gemeinsame Klassenlotterie vom […] (GKL-Staatsvertrag) im Widerspruch zu Regelungen dieses Staatsvertrags stehen, sind die Regelungen dieses Staatsvertrags vorrangig anzuwenden.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen die der Süddeutschen Klassenlotterie und der Nordwestdeutschen Klassenlotterie erteilten Erlaubnisse zur Veranstaltung von Klassenlotterien auf die Gemeinsame Klassenlotterie über. Erlaubnisse nach § 4 werden Klassenlotterien abweichend von den jeweiligen Staatsverträgen von der nach diesem Staatsvertrag zuständigen Behörde erteilt.
§ 32 Evaluierung
Die Auswirkungen dieses Staatsvertrages, insbesondere der §§ 4a bis e, 9, 9a und 10a auf die Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten, sind von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirats zu evaluieren. Ein zusammenfassender Bericht ist fünf Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrages vorzulegen.
§ 33 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.
§ 34 Befristung, Fortgelten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des Jahres 2019 außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben.
(2) Der Staatsvertrag kann von jedem der Länder, in denen er fort gilt, zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung über die gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung zum selben Zeitpunkt kündigen.
Artikel 2: Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2004 außer Kraft.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Glücksspielstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus dem Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Anhang “Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht”
Zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gelten die folgenden Richtlinien:
Die Veranstalter
a) benennen Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten,
b) erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden,
c) schulen das für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung öffentlichen Glücksspiels eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens, wie z. B. dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der Spielfrequenz,
d) schließen das in den Annahmestellen beschäftigte Personal vom dort angebotenen Glücksspiel aus,
e) ermöglichen es den Spielern, ihre Gefährdung einzuschätzen, und
f) richten eine Telefonberatung mit einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer ein. Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.
Die Vergütung der leitenden Angestellten von Glücksspielveranstaltern darf nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.
He came with the name Cincinnati, a kid with no ace in the hole,
on a hot poker pot, Cincinnati, had staked his heart and soul. (Lyrics by Ray Charles)

Member APAT Team European Region
2011-04-09 10:50
...kein wunder das bei uns hier nichts voran geht



" Die Hoffnung stirbt zuletzt "
2011-04-25 18:01
Zumindest wird es ab jetzt mehr Alternativen geben.
Wenn ich es richtig verstanden habe ist es vor allem für Lottospieler eine gute Nachricht. Jetzt kann Lotto die Ausschüttung-Quote nicht beliebig festsetzen, sondern muss stets konkurrenzfähig bleiben.
2011-12-27 19:23
Einfaeltig geschrieben
Wenn ich es richtig verstanden habe ist es vor allem für Lottospieler eine gute Nachricht.
nur leider nützt Uns das Glück des Lottospielers nix 
LG renantessa 

http://my.pokernews.com/renantessa/blog/ ... *UpDaTe=30.09.2011*
2011-12-28 14:43
renantessa geschrieben
Einfaeltig geschrieben
Wenn ich es richtig verstanden habe ist es vor allem für Lottospieler eine gute Nachricht.
nur leider nützt Uns das Glück des Lottospielers nix
Ja, leider. Aber vielleicht wird bald auch der Pokermarkt liberalisiert.
2011-12-30 17:21
Würde mich schon arg täuschen, wenn da noch was geht.
He came with the name Cincinnati, a kid with no ace in the hole,
on a hot poker pot, Cincinnati, had staked his heart and soul. (Lyrics by Ray Charles)

Member APAT Team European Region
2011-12-30 20:43 / 2011-12-30 20:44
Aus meiner Sichtweise sprechen zwei Dinge für eine Liberalisierung des Glücksspielmarktes. Zum einen würde der Staat eine Menge an zusätzlichen Steuergeldern verdienen. Denn totz des Glücksspielverbotes wird in Deutschalnd ziemlich intensiv Internetpoker gespielt. Die Anbieter agieren einfach aus dem Ausland heraus. Zum anderen könnte der Europäisches Gerichtshof Deutschland zu einer Liberalisierung bewegen.
Hier übrigens ein interessanter Artikel zum Thema Glücksspielstaatsvertrag:
Alle machen mit, außer Schleswig-Holstein. 15 Bundesländer unterzeichnen den neuen Glücksspielstaatsvertrag, der den Markt liberalisieren soll. Kiel gehen die vereinbarten Regelungen nicht weit genug, das Land hat sein eigenes Gesetz verabschiedet.
[...]
Internet nicht illegalen Anbietern überlassen
Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) reagierte erleichtert auf die Einigung. Das "Oddset"-Spiel werde sich dem Wettbewerb der Sportwetten stellen, teilte die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern als federführende Gesellschaft mit.
"Nach der endgültigen Ratifizierung des Vertrags durch die Länderparlamente können wir unseren ordnungspolitischen Auftrag, ein verantwortungsvolles Glücksspiel anzubieten, das konsequent am Spielerschutz ausgerichtet ist, besser erfüllen", erklärte Erwin Horak, Präsident bei Lotto Bayern. Unerlässlich dafür sei, "dass wir unser moderates Produktangebot künftig wieder im Internet anbieten werden können". Dieser Vertriebsweg dürfe nicht den illegalen Anbietern überlassen werden. (Quelle: http://www.n-tv.de/politik/Kiel-spielt-alleine-weiter-article5011356.html)
2012-01-12 13:00 / 2012-01-27 13:36
Hat das jemand von euch wirklich ganz durchgelesen? ... Und da in Deutschland eh so wenig konkurrenzfähig ist, ist es wichtig, bei Lotto hier anzufangen 
2012-04-26 15:32
Meiner Meinung nach legt die FDP und CDU Deutschland ein ganz fettes Ei ins Kuckucksnest.
He came with the name Cincinnati, a kid with no ace in the hole,
on a hot poker pot, Cincinnati, had staked his heart and soul. (Lyrics by Ray Charles)

Member APAT Team European Region
2012-04-26 18:28
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