
EU-Staaten müssen nationale Glücksspiellizenzen nicht gegenseitig anerkennen – so der Schlussantrag des Generalanwalts Paolo Mengozzi des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Online-Glücksspiele kann der Staat demnach verbieten, wenn sie mit seinen Gesetzen nicht übereinstimmen. Ein Etappensieg für die Verfechter des Monopols, eine Schlappe für Privatanbieter wie z.B: bwin.
Jedes Land der EU hätte das Recht zu bestimmen wer Online-Glücksspiel anbieten darf und wer nicht – Mengozzi ist in seinem Schlussantrag eindeutig. Und das obwohl es sich hier um eine Verletzung der Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit der EU handelt. Letztlich müsse es die Möglichkeit für länderspezifische Urteile geben, eine gegenseitige „Anerkennungspflicht“ gebe es nicht: „Weder die Niederlassungs- noch die Dienstleistungsfreiheit berechtigten den Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf sein Hoheitsgebiet beschränkt seien, oder von ihm beauftragte Dritte, im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten Wetten anzubieten. Dies gelte erst recht bei einer reinen Offshore-Lizenz“, so der Wortlaut im Schlussantrag von Generalanwalt Mengozzi.
Was heißt das nun für private Unternehmen, die ihren Online-Dienst anbieten wollen? Rien ne va plus heißt es. Eine bittere Pille für die Privatwirtschaft, der europäische Verband der staatliche Lotterie- und Sportwettenanbieter sieht sich durch Mengozzi bestätigt. Verbands-Präsident Friedrich Stickler meint in einer Stellungnahme gegenüber der APA: "Dies ist eine weitere schwere Schlappe für die vielen kommerziellen Glücksspielanbieter, die weiterhin die Gesetze der Nationalstaaten ignorieren.“
Das Beschwerdeverfahren wurde von Unternehmen eingeleitet, nachdem ihnen der Dienst z.B. in Deutschland durch den Neuen Deutschen Glücksspielstaatsvertrag untersagt wurde. Der Schlussantrag des EuGH Generalanwalts ist nicht bindend für die EU-Richter, dennoch hat die Praxis gezeigt, dass sie in vier von fünf Fällen dem Staatsanwalt folgen.
Jetzt liegt es an den Richtern in Luxemburg, zu prüfen ob der Glücksspiel-Staatsvertrag in dieser Form rechtens ist und ob dieser für alle Glücksspiele Gültigkeit hat. Ginge es nach Mengozzi dann dürfte z.B. kein Online Poker Anbieter mehr seine Dienste in Deutschland anbieten. Nationales Recht vor EU-Recht, vorausgesetzt es würde entsprechend argumentiert. Und das scheint für Mengozzi der Fall gewesen zu sein.
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