Das Oberlandesgericht Bayern hat nun nach mehreren Instanzen ein endgültiges Urteil gefällt, das den Veranstalter eines privat organisierten Pokerturniers von illegalem Glücksspiel freispricht – und das obwohl es bei diesem Turnier Re-Buy Möglichkeiten gegeben hat. Im Normalfall ein „no go“ für die Gerichte. Damit könnte dieses Urteil, deutschlandweite Auswirkungen haben.
Ein einmaliger Geldeinsatz um lediglich die organisatorischen Aufwandskosten zu decken, ist bei privat organisierten Pokerturnieren erlaubt – wenn aber Gewinn entsteht, der für Preisgelder eingesetzt wird, dann handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel laut neuem Glücksspiel Staatsvertrag. Da die rechtliche Auslegung von Bundesland zu Bundesland variiert, ist aber nicht einmal diese Regelung sattelfest.
In einem Artikel der Rechtsanwälte Zachmann & Partner auf ISA-Guide wird ein Fall beschrieben, der nun für Gesamtdeutschland neue Maßstäbe setzen könnte. Begonnen hat laut Zachmann & Partner der lange Weg der Gerichts-Instanzen mit einem Turnier am 1.2. 2009 in Olching, ein Ort nordwestlich von München. Ein privater Veranstalter hatte eine Hold’em Turnierreihe angesetzt, bei der die jeweiligen Gewinner zu einer Endrunde in Baden-Baden antreten sollten. Der Gewinn ein PKW, Geldgewinnen gab es keine.
Das Buy-In um die Aufwandskosten zu decken war pro Person € 15,-, doch es waren Re-Buys möglich. Grund genug für die Staatsanwaltschaft Anzeige wegen unerlaubten Glücksspiels zu erstatten. Es bestünde der Verdacht, dass diese Geldeinsätze nicht nur zur Deckung der Organisation verwendet würden. Die Gemeinde verbot die Weiterführung des Turniers, trotz Protest des Veranstalters, der unterstrich, dass hier keine Gewinne erzielt würden. In Baden-Baden befand die Verwaltung die Austragung des Turniers als unbedenklich. Soweit zur unterschiedlichen Auslegung von „illegalem Glücksspiel“ bei den Behörden.
Dem Veranstalter drohte eine Strafe von € 4.500,-, heißt es bei Zachmann & Parnter weiter. Mit dem Einspruch begann eine Serie von Instanzen, die letztendlich bis zum 28. Juli und bis zum Oberlandesgericht München führte. Die letzte und definitive Entscheidung war ein Freispruch des Veranstalters. Mit der Begründung, wenn nur die Kosten für die Veranstaltung getilgt würden, kein Tatbestand des illegalen Glücksspiels vorhanden wäre – und das gilt auch für Re-Buy Zahlungen, solange diese nicht Gewinne ausmacht, der unter den Teilnehmern ausgespielt würde.
Rechtlich gesehen könnte dieser Fall entscheidend sein, für weitere Fälle. Denn die Auslegung des neuen deutschen Glücksspiel-Staatsvertrags unterliegt den Ländern und diese urteilen über den Begriff „Glücksspiel“ höchst unterschiedlich. Bis dato ein Husarenritt für die Veranstalter. Dieses Urteil würde laut RA Zachmann aber nun „eine Streitfrage“ klären. So der Abschluss des Artikels. Ob die Länder sich tatsächlich von diesem Urteil beeinflussen lassen werden, wird erst bei einem ähnlichen Fall an anderem Ort ersichtlich sein. Ein Lichtblick für eine einheitliche Regelung ist es aber in jedem Fall. Zumindest eine Orientierungshilfe für Pokerturnier Veranstalter, die den sportlichen Gedanken dieses Spiels weitertragen möchten.

















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