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Zahnärzte rütteln am Glücksspiel-Monopol

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In der aktuellen Ausgabe der „TIME-Law“ News wird von einer Glücksspiel-Liberalisierungsw elle in Europa gesprochen. Die auf Medienrecht spezialisierte Anwalts-Kanzlei Hambach & Hambach sieht in einem Zahnambulatorium-Urteil des EuGH eine Verbindung im Umgang mit der Rechtfertigkeitsprüfung der einzelnen Mitgliedsstaaten und seiner Gesetze. Also wie werden welche Gesetze einzelner Staaten vor der EU gerechtfertigt und können diese überhaupt gerechtfertigt werden? Das bezieht sich auch auf die Glücksspielgesetze der EU-Mitgliedsstaaten und ihrer Darlegungslast.

„TIME“ setzt sich aus Telekommunikation, IT, Medien und Entertainment zusammen. Die deutsche Rechtsanwaltskanzlei Hambach & Hambach hat sich auf genau dieses Rechtsgebiet spezialisiert. In seinen monatlichen „TIME-Law“ News wird nun über die Untersuchungsansätze des EuGH berichtet, die sich auch auf geltende Glücksspielgesetze und Online Poker auswirken könnten.

Derzeit haben Frankreich, Dänemark, die Schweiz und Italien fast schon einen Liberalisierungs-„Trend“ ausgelöst. Diesem Beispiel könnten noch weitere EU-Mitgliedstaaten folgen und das nicht nur, weil andere Länder es vor machen, sondern weil der EuGH zunehmend strengere Rechtfertigungen für geltende Gesetze verlangt.

Hambach & Hambach bezieht sich auf ein Beispiel aus Österreich. Dort können Ärzte in Zahnambulatorien nur als Selbstständige arbeiten, sofern sie keine spezielle Genehmigung von den Behörden erhalten haben. Fehlt diese, kann ein Arzt nicht als Angestellter in einem Zahnambulatorium arbeiten – muss also Selbstständig bleiben. Das stellt für den EuGH ein Ungleichgewicht der Niederlassungsfreiheit dar. Die Beschränkung warum es in einem Fall einer Genehmigung bedarf und in der anderen nicht, muss gerechtfertigt werden. Ist diese Ungleichbehandlung nicht ausreichend gerechtfertigt, so fehlt es an einer Ausgewogenheit einer Regelung und diese muss aufgehoben werden – zu diesem Schluss kommt der EuGH.

Dieses Beurteilungsprinzip des EuGH wird in allen Gesetzbereichen angewendet. Dabei wird der „Beurteilungsspielraum“ einzelner Mitgliedstaaten enger und die Rechtfertigung schwieriger. Das gilt auch für bestehende Glücksspielmonopole, die sich auch dem Vorwurf der Ungleichbehandlung stellen müssen. In diesem Fall ist es nicht die Niederlassungsfreiheit, sondern die Handelsfreiheit. Und wieso mit dem Monopol-Argument des Spielerschutzes trotzdem Automatenglücksspiel möglich ist. Das zu rechtfertigen ist laut Hambach & Hambach nur durch Studien oder Tatsachen möglich und wird immer schwieriger.

Insofern sieht sich die Anwaltskanzlei in einem seiner aktuellen Verfahren positiv bestärkt, weil diese Kohärenz, also Zusammenhänge und seine Ausgewogenheiten im Bezug auf das deutsche Glücksspielmonopol, in Frage gestellt werden. Das Urteil in diesem Fall ist noch ausständig.

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