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Omnia gegen bwin – Klage vom Oberlandesgericht abgewiesen

Begonnen hatte alles Ende 2006 – Die bis dahin völlig unbekannte Firma Omnia Communication Centers GmbH hatte gegen bwin bei der Staatsanwaltschaft Wien eine Klage eingebracht. Die Begründung war, dass bwin, ohne eine Konzession, aus und in Österreich Online-Glücksspiel anbiete.

Gegenüber dem ORF (Österreichischer Rundfunk) hatte bwin schon 2006 betont, dass diese Klage haltlos sei und ein geplatztes Geschäft möglicherweise der Grund für das Vorgehen von Omnia sei. Damals wurde ein Content-Angebot abgelehnt und schon wenig später erreichte bwin der erste Brief.

Omnia warf bwin vor, dass das in Gibraltar lizenzierte Unternehmen über keine österreichische Konzession verfüge, aber trotzdem in Österreich Online-Glücksspiel zur Verfügung stelle. Das operative Geschäft sei laut Omnia, nicht in Gibraltar, sondern in Österreich. Ein Indiz dafür sei die österreichische Support-Nummer, die auf der bwin Site zu finden ist.

Neben dem Vorwurf gegen das österreichische Monopol, war auch die Steuerpflicht ein Thema, fast 10 Millionen Euro sollten es gewesen sein die bwin allein im Jahr 2005 nicht an den österreichischen Staat abgeführt haben soll.

Zwei Jahre und mehrere Instanzen später hat das Oberlandesgericht Wien entschieden.

Laut einer Presseaussendung der Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH hat das Oberlandesgericht Wien für bwin und gegen Omnia entschieden. Diese Klage hatte zur Folge, dass sich das Gericht intensiv mit dem österreichischen Monopol beschäftigt hatte. Und es kam zum Schluss, dass es nicht mit den Gesetzen des EuGH konform geht. Daher hat sich das Gericht auf geltendes EU-Recht berufen.

Fakt ist, dass es einem privaten Anbieter nicht möglich ist eine Online-Glücksspiel-Konzession in Österreich zu erwerben, egal welche Standards er erfüllt. Das ist für das Oberlandesgericht Wien bedenklich und nicht zulässig. Diese Monopolbeschränkung steht in keiner Relation und das Oberlandesgericht beruft sich hierbei auf den Banken- und Finanzdienstleistungsbereich.

Auch die Rechtfertigung über den Spielerschutz lässt das Gericht nicht gelten, da es zu viele Möglichkeiten für Spielsüchtige gibt, ihrer Sucht nachkommen zu können – ob nun Spielautomaten oder Lotto.

„Ein Verbot von privaten, in der EU zugelassenen und kontrollierten Anbietern ist unter diesen Umständen zum Schutz von Verbrauchern weder geeignet noch verhältnismäßig." – so die endgültige Begründung des Oberlandesgerichtshofs laut Pressemeldung.

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